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19.4.2024 : 4:02

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen als Teilnehmer/-in und der Firma „Marten Pollack Sport Consulting“, im folgenden MPSC genannt. Mit der Reiseanmeldung oder Angebotsbestätigung bestätigt der Teilnehmende die Anerkennung dieser AGB, die Bestandteil des Vertrages werden.

1. Anmeldung und Vertragsabschluß

Mit der Anmeldung bieten Sie MPSC den Abschluß eines Vertrages auf Basis der Ausschreibung verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich, per E-Mail/Internet und formlos erfolgen. Wir empfehlen für die Anmeldung die Verwendung unseres Formulars.
Der Vertrag mit Ihnen kommt mit der Annahme Ihrer Anmeldung durch MPSC zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf und über die wir Sie mit der schriftlichen Reisebestätigung informieren. Weicht unsere Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot an Sie, an das wir uns 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden halten und das Sie innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Zahlung der Anzahlung oder Restzahlung) annehmen können. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande.

2. Zahlungsbedingungen

Mit Erhalt der Buchungsbestätigung wird eine Anzahlung von 20% des Gesamtpreises fällig. Sie wird auf den Gesamtpreis angerechnet. Die Restzahlung ist 6 Wochen vor Beginn des jeweiligen Angebots fällig, wenn feststeht, dass das Angebot durchgeführt wird und nicht mehr aus den unter Punkt 6. genannten Gründen abgesagt werden kann, und muß unaufgefordert bei MPSC eingegangen sein.

3. Rücktritt des Teilnehmenden

Der Teilnehmende kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. In diesem Zusammenhang empfehlen wir dringend den Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung (siehe Punkt 11.). Tritt der Teilnehmende vom Vertrag zurück, so verliert MPSC zwar den Anspruch auf den vereinbarten Gesamtpreis, kann aber gem. §651i Abs.2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen pauschaliert und bemessen in Prozent des Gesamtpreises wie folgt verlangen/einbehalten:
Buchungsrücktritt
bis 30. Tag vor Angebotsbeginn:   20%
vom 29. bis 10. Tag vor Angebotsbeginn:  70%
vom 9. Tag bis zum Angebotsbeginn/Nichtantritt:  100%

4. Leistungen

Der genaue Umfang der Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der individuellen Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung des Angebots im jeweiligen Werbeträger. Nebenabreden bedürfen der Schriftform und einer Bestätigung durch MPSC.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmende einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Abreise, Krankheit, oder aus anderen, von MPSC nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder anteilige Erstattung des Gesamtpreises.

6. Rücktritt und Kündigung durch MPSC

Wird die in der Beschreibung des Angebots ausdrücklich ausgewiesene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann MPSC vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Angebotsbeginn gegenüber dem Teilnehmenden zu erklären. Auf den Gesamtpreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
MPSC kann ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn der Teilnehmende eine Vertragspflicht verletzt hat und MPSC dem Teilnehmenden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistungserbringung oder Nacherfüllung bestimmt hat bzw. gegenüber dem Teilnehmenden eine Abmahnung ausgesprochen hat. Ein Anspruch auf Erstattung des Preises gegenüber dem Teilnehmenden durch MPSC entfällt.
Nach beginn des Angebots ist MPSC berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Teilnehmende die Durchführung des Angebots ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist. Kündigt MPSC unter diesen Voraussetzungen, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Haftung

Die vertragliche Haftung für Sachschäden ist pro Angebot und Teilnehmendem auf den dreifachen Gesamtpreis des Angebots beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigefügt wurde oder soweit MPSC für einen dem Teilnehmenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Von MPSC wird keine Haftung übernommen für abhanden gekommene, beschädigte, oder gestohlenen Gegenstände der Teilnehmenden. Gleiches gilt auch für Schäden an oder Verlust von Kraftfahrzeugen der Teilnehmenden und darin befindliche Gegenstände. Es erfolgt weiterhin keine Haftung für beschädigte, verlorene, verschmutzte, unbrauchbar gewordene Gegenstände des Teilnehmenden bei ausgeschriebenen Programmangeboten.
Bei Programmangeboten, die durch MPSC oder seine Erfüllungsgehilfen nicht ständig betreut werden obliegt den Teilnehmenden eine eigenverantwortliche allgemeine Sorgfaltspflicht. Für Beschädigungen, Verlust, Diebstahl oder das Abhandenkommen von zur Verfügung gestelltem Ausrüstungsmaterial haftet der jeweilige Teilnehmende. Bei minderjährigen Reiseteilnehmern behalten der/die Erziehungsberechtigten bzw. deren autorisierte Vertreter die volle Aufsichtspflicht und haften für ihre Kinder.
MPSC haftet nicht für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Für diese haftet der entsprechende Leistungsträger selbst.

8. Höhere Gewalt

Wird das Angebot infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Teilnehmende als auch MPSC den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§651j, §651e Abs.3 BGB). In dem Fall verliert MPSC den Anspruch auf den vereinbarten Gesamtpreis. MPSC kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung vom Teilnehmenden verlangen.

9. Gewährleistung

Die Rechte des Teilnehmenden auf Gewährleistung richten sich nach §651 c-h BGB. Wird das Angebot durch MPSC nicht ordnungsgemäß erbracht, kann der Teilnehmende innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen, dieses kann auch im Rahmen einer gleichwertigen Ersatzmaßnahme erfolgen. Die Verweigerung einer Ersatzmaßnahme durch MPSC ist zulässig, sofern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10. Einreisebestimmungen

Der Teilnehmende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der erforderlichen Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu Lasten des Teilnehmenden.

11. Versicherungsschutz

Für den umfassenden Reiseschutz wird der Abschluß einer Reiseversicherung empfohlen, der für den Fall des Reiserücktritts aus Krankheits- oder anderen unvorhergesehenen Gründen vor den finanziellen Folgen schützt. Sie kann bei verschiedenen Versicherungen online im Internet oder in jedem Reisebüro abgeschlossen werden.
MPSC weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Vielzahl an Sport- und Erlebnisprogrammangeboten ein erhöhtes Risiko für Unfälle mit Personen- und Sachschäden besteht. Die Teilnahme an den einzelnen Sport- und Erlebnisprogrammangeboten ist jedem Teilnehmenden freigestellt und erfolgt auf eigene Gefahr. MPSC empfiehlt daher dringend den Abschluß entsprechender Unfall-, Reiserücktransport-, Haftpflicht- und Krankenversicherungen sowie einer Gepäckversicherung, die auch im Ausland gelten.

12. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen MPSC und Ihnen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
MPSC kann an seinem Sitz verklagt werden und Teilnehmende an deren Wohnsitz verklagen. Soweit der Teilnehmende Kaufmann, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ist oder eine andere Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MPSC vereinbart.